125. FNP-Änderung erfüllt die selbstgesteckten Ziele nicht und setzt auf Windkraftverhindung 17. Dezember 201417. Dezember 2014 Gestern debattierte der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt, wo Windenergieanlagen, oder allgemein verständlicher: Windräder, betrieben werden dürfen. Diese „Windkonzentrationszonen“ werden durch Flächennutzungspläne festgelegt. Mit dem gestern verabschiedeten Vorentwurf starten die Diskussionen erst richtig. Für die grüne Ratsfraktion stellt dieser Vorentwurf eine Windkraftverhinderungsplanung dar und muss geändert werden. Das Warum erläuterte das Grüne BPU-Mitglied Claus-Jürgen Wagner in seiner Rede: „Mit der 125. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen wird das Ziel verfolgt, die 107. Änderung des FNP den neuen Anforderung der Rechtsprechung anzupassen! Jetzt legt sich die Rechtsprechung aber nicht eindeutig fest in Meter, Hektar, Winkelmassen, z.B. bei der Abstandsregelung von Windenergieanlage (WEA) zu Wohnbereichen, bei 1 der Größe von Konzentrationszonen, bei der Definition von Umfassungswirkung durch WEA von Ortschaften. Es ist der Verwaltung und der Politik zusammen mit dem Bürger überlassen, den richtigen Weg, das jeweils richtige Maß zu finden und am Ende der Windkraft substanziellen Raum zu geben. Den Spielraum, den die Rechtsprechung gibt, kann im Sinne der Windkraftförderung oder der Windkraftverhinderung ausgelegt werden. In der vorliegenden 125. Änderung des FNP wird z.B. bei den weichen Tabukriterien die Mindestfläche von Konzentrationszonen wie folgt festgelegt: 1 WEA benötigt 10 ha, um ungestört und wirtschaftlich zu laufen. Auf einer Konzentrationsfläche sollen möglichst 2-3 Anlagen stehen. Das bedeutet, dass die Konzentrationsfläche mindestens 25 ha groß sein soll. In der Potentialanalyse gibt es die Fläche 1 mit einer Größe von 24,5 ha. Diese Fläche fällt als Konzentrationszone heraus, weil das Mindestmaß von 25 ha nicht erfüllt wird, obwohl mindestens 2 Anlagen dort stehen könnten. Das nennen wir Grüne Windkraftverhinderung, aber nicht Windkraftförderung. Der Abstand von WEA zu Wohnsiedlungsbereiche wird auf 1000 Meter festgelegt. In Informationsveranstaltungen der Stadt und des Kreises wurden Werte um 850m als rechtssicher bezeichnet. 1000 Meter Abstand scheint uns Grünen von daher rechtlich angreifbar zu sein. Zum Aspekt „Umfassungswirkung“, also der Einkreisung der Ortschaften durch WEA seht im FNP: „Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist der Errichtung von WEAs Einhalt zu gebieten, wenn zu befürchten steht, dass deutlich weniger als die Hälfte der umgebenden Landschaft frei von technischer Überformung bleibt“ Deutlich weniger als die Hälfte wird im FNP im Folgenden mit 180° festgelegt. Das ist u.a ein Grund, warum Fläche 7 bei der Potentialanalyse als der Konzentrationszone herausfällt. Das nennen wir Grüne Windkraftverhinderung, aber nicht Windkraftförderung. Das Ziel der Änderung des FNP ist, diesen an die Anforderungen der Rechtsprechung anzupassen. Dabei müssen wir doch dann eher die Potentialflächen betrachten, die von der Windkraft ausgeschlossen werden. Denn diese werden am ehesten beklagt. Bei erfolgreichen Klagen haben wir in unseren Stadtgrenzen WEA Wildwuchs und nicht WEA Konzentration und das kann nicht im Sinne der Bürger und in unserem Sinn sein. Diese 125. Änderung des FNP erfüllt nicht die selbstgesteckten Ziele, setzt partiell auf Windkraftverhindung anstatt Windkraftförderung und hat genug Potential um noch rechtsicherer zu werden. Wir Grüne lehnen diese Änderung des Flächennutzungsplanes ab.“
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