Sterbehilfe – Erste Lesung von vier Gruppenanträgen im Bundestag

Das Thema Umgang mit Leiden, Tod und Sterben führte im Bundestag in der vergangenen Sitzungswoche zur ersten Beratung von vier Gruppenanträgen zur Regelung von Sterbehilfe bzw. der Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid).  Viele Menschen bewegt die Frage, wie ihnen und ihren Angehörigen ein würdevolles Sterben ermöglicht werden kann. Die Frage nach der Sterbehilfe ist nur eine Frage von vielen bei diesem Thema. Auch hier im Kreisverband wird das Thema unter der Moderation von Werner Jülke kontrovers diskutiert.

Die Debatte berührt grundlegende ethische und persönliche Beweggründe. Die Abstimmungen sind deshalb unabhängig von der Fraktionszugehörigkeit freigegeben, erklärt Britta Haßelmann, erste Parlamentarische Geschäftsführerin der grünen Bundestagsfraktion.

Auch innerhalb unserer Fraktion gibt es unterschiedliche Positionen. Die Angst vor unerträglichem Schmerzen und Einsamkeit am Lebensende verweist auch auf Mängel in Pflege und Palliativmedizin. Kernfragen sind dabei die Strafbarkeit der Beihilfe überhaupt, die Rolle der Ärzte und die Zulässigkeit von Sterbehilfeorganisationen. Die Initiativen haben überwiegend UnterstützerInnen aus mehreren oder allen im Bundestag vertretenen Fraktionen.“

Folgende Gruppeninitiativen (mit und ohne Beteiligung bündnisgrüner Abgeordneter) liegen vor:

  • Der „Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung“ unterbindet die gewerbsmäßige, gewinnorientierte Beihilfe. Die Hilfe zum Suizid soll straffrei bleiben, das Spektrum der letzten Hilfen soll weitgehend beibehalten, also auch Sterbehilfevereine/ -helfer und mehr Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure hergestellt werden.
  • Der „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz)“ erlaubt die ärztlich assistierte Beihilfe zur Selbsttötung ausdrücklich. Bedingungen ist: Die sterbewillige Person ist volljährig und einwilligungsfähig, wurde durch einen Arzt beraten und leidet unter einer schweren, unumkehrbar zum Tode führenden Krankheit.
  • Der „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ verbietet nur die „geschäftsmäßige“ Suizidbeihilfe, die alle Personen erfasst, die Beihilfe zum Suizid bewusst regelmäßig leisten. Angehörige und andere dem Sterbewilligen nahestehende Personen bleiben straffrei.
  • Der Gesetzentwurf „Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung“ verbietet die Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung generell.